Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.07.2007 – 9 B 20.07
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:030707B9B20.07.0
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 94 VwGO bis zum Abschluss des vom Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 1 E 504/07 anhängig gemachten Wiederaufnahmeklageverfahrens ausgesetzt, weil die vom Kläger mit seiner Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung vorsorglich geltend gemachten Belange nur dann entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen können, falls seiner Wiederaufnahmeklage - entgegen der im Beschluss vom 10. April 2007 (BVerwG 10 B 72.06) geäußerten Rechtsauffassung - entgegengehalten wird, die Frist des § 586 ZPO versäumt zu haben, ohne einen Wiedereinsetzungsgrund geltend machen zu können.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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