Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.03.2004 – 9 B 13.04

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:250304B9B13.04.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Klägerin hat gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2004, durch den ihre Streitwertbeschwerde zurückgewiesen wurde, mit Schriftsatz vom 15. Februar 2004 "Rechtsmittel und sofortige Beschwerde" eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat das Oberverwaltungsgericht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

Auf den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2004, dass die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt, hat die Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2004 mitgeteilt, dass eine Weiterleitung dieses Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht von ihr nicht vorgesehen und nicht beabsichtigt gewesen sei; ein Einverständnis hierzu hätte nicht vorgelegen.

Bei sachdienlicher Auslegung kann diese Einlassung nur als Rücknahme des Rechtsmittels verstanden werden, denn sie bringt eindeutig den Willen der Klägerin zum Ausdruck, dass sie eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in dieser Sache nicht anstrebt. Dabei ist es unschädlich, dass die Klägerin bereits die Befugnis des Oberverwaltungsgerichts zur Weiterleitung ihres Rechtsbehelfs an das Bundesverwaltungsgericht bestreitet. Da die Klägerin diesen Rechtsbehelf trotz zutreffender Belehrung in dem angefochtenen Beschluss, dass dagegen kein Rechtsmittel gegeben ist, ausdrücklich als "Rechtsmittel und sofortige Beschwerde" bezeichnet und damit eine Änderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts mit dem Ziel angestrebt hat, dass die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden solle, war die Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Durch die Deutung ihres Schreibens vom 10. März 2004 als Beschwerderücknahme entsteht der Klägerin auch kein finanzieller Nachteil. Denn das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung gibt insoweit lediglich die Gesetzeslage über die Kostentragungspflicht desjenigen wieder, der ein Rechtsmittel zurücknimmt.

Soweit das Oberverwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts versehentlich mit 13 009,11 DM statt richtigerweise mit 1 309,11 DM bestätigt hat, kann dieser offensichtliche Fehler von ihm ohne weiteres nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 118 VwGO berichtigt werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 9 B 13.04 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten