Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.12.2002 – 9 A 49.02
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:231202B9A49.02.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
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