Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.01.2005 – 9 A 18.04
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:270105B9A18.04.0
Tenor
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.
Gründe
Die Beteiligten haben übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt. Da auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend den Planfeststellungsbeschluss zur S 11 eine endgültige Entscheidung gegenwärtig nicht absehbar ist, erscheint das Ruhen des Verfahrens im vorliegenden Rechtsstreit zweckmäßig. Es ist daher gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO anzuordnen. Der vom Beklagten der Sache nach angesprochenen Befristung der Ruhensanordnung auf das Ende des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens betreffend den Planfeststellungsbeschluss zur S 11 bedarf es nicht, da das Verfahren durch die Beteiligten jederzeit wieder angerufen werden kann.
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