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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 27.01.2005 – 9 A 18.04

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:270105B9A18.04.0

Tenor

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Gründe

Die Beteiligten haben übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt. Da auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend den Planfeststellungsbeschluss zur S 11 eine endgültige Entscheidung gegenwärtig nicht absehbar ist, erscheint das Ruhen des Verfahrens im vorliegenden Rechtsstreit zweckmäßig. Es ist daher gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO anzuordnen. Der vom Beklagten der Sache nach angesprochenen Befristung der Ruhensanordnung auf das Ende des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens betreffend den Planfeststellungsbeschluss zur S 11 bedarf es nicht, da das Verfahren durch die Beteiligten jederzeit wieder angerufen werden kann.

Zitierte Vorschriften

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