Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Urteil vom 25.01.2006 – 8 C 13.05
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Fundstelle
- BVerwGE 125, 68
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:250106U8C13.05.0
- Normenkette
- Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 14 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3, Art. 20 a, Art. 28 Abs. 2; § 17 GO Schleswig-Holstein; Art. 28, 49, 82, 86 EGV
Leitsatz
Landesrecht, das es dem Satzungsgeber gestattet, einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Fernwärmeversorgung aus Gründen des Klimaschutzes anzuordnen, verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht oder Europarecht.
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2005 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. September 1999 abzuändern und festzustellen, dass das auf dem Grundstück D.-Straße 22 in W. befindliche Bürogebäude einem Anschluss- und Benutzungszwang für die Fernwärmeversorgung nicht unterliegt,
hilfsweise,
die Beklagte unter Abänderung der Urteile und Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2002 sowie des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2002 zu verpflichten, der Klägerin für das Gebäude eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erteilen.
die Revision zurückzuweisen.
II / I / II
Zitierte Vorschriften
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