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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.11.2006 – 8 C 10.06

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:091106B8C10.06.0

Tenor

Das Revisionsverfahren hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 9 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 14.06 fortgeführt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger zu 2 bis 9 haben ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Februar 2006 mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2006 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist insoweit gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 93 Satz 2 VwGO abzutrennen.

Zitierte Vorschriften

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