Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.11.2006 – 8 C 10.06
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:091106B8C10.06.0
Tenor
Das Revisionsverfahren hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 9 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 14.06 fortgeführt.
Gründe
Randnummer 1
Die Kläger zu 2 bis 9 haben ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Februar 2006 mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2006 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist insoweit gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 93 Satz 2 VwGO abzutrennen.
Zitierte Vorschriften
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