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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 03.11.2008 – 8 B 94.08

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:031108B8B94.08.0

Tenor

1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss

2. des Senats vom 15. August 2008 wird verworfen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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