Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.10.2008 – 8 B 92.08
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:171008B8B92.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. September 2007 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die - wie hier - nicht unter § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG fallen, nicht durch die Beschwerde angefochten werden können (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 37 VermG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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