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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.01.2008 – 8 B 76.07

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:090108B8B76.07.0

Tenor

Das Beschwerdeverfahren der Beigeladenen gegen die Klägerin zu 4 wegen der Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 6. März 2007 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen: BVerwG 8 B 4.08 fortgeführt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger und die Beigeladene haben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren der Beigeladenen gegen die Klägerin zu 4 ist gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 93 Satz 2 VwGO abzutrennen, weil die Revision insoweit zuzulassen ist.

Zitierte Vorschriften

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