Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 31.03.2009 – 8 B 53.09
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:310309B8B53.09.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 5. Januar 2009 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 2. März 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Außerdem ist sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden.
Zitierte Vorschriften
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