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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.06.2007 – 8 B 44.07

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:050607B8B44.07.0

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. März 2007 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Für ein weiteres Zuwarten auf die angekündigte Begründung besteht keine Veranlassung.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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