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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.09.2003 – 8 B 125.03

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:150903B8B125.03.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2003 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts können nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen werden.

Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist das Verfahren wieder bei diesem anhängig. Der Klägerin bleibt es unbenommen, für das dortige Verfahren beim nunmehr wieder zuständigen (vgl. §166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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