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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 26.09.2002 – 8 B 111.02

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:260902B8B111.02.0

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. September 2002 (Kassenzeichen 101210195292) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Erinnerung hat keinen Erfolg; denn der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

Die (zweifache) Beschwerdegebühr wurde nach § 11 Abs. 2 GKG, Nr. 2503 KostVerz. unter Beachtung von § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG berechnet. Der neue Gebührentatbestand gilt seit dem 1. Januar 2002 (vgl. Art. 53 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl I 1887), und die kostenverursachende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war am 14. Juni 2002 bei Gericht eingegangen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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