Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.09.2002 – 8 B 111.02
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:260902B8B111.02.0
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. September 2002 (Kassenzeichen 101210195292) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung hat keinen Erfolg; denn der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
Die (zweifache) Beschwerdegebühr wurde nach § 11 Abs. 2 GKG, Nr. 2503 KostVerz. unter Beachtung von § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG berechnet. Der neue Gebührentatbestand gilt seit dem 1. Januar 2002 (vgl. Art. 53 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl I 1887), und die kostenverursachende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war am 14. Juni 2002 bei Gericht eingegangen.
Zitierte Vorschriften
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