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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.03.2009 – 7 PKH 3.09

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:230309B7PKH3.09.0

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 5. Februar 2009 (BVerwG 7 PKH 3.09 ), mit dem der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist unbegründet. Die Rechtsverstöße und sonstigen Fehler, die die Klägerin der Vorinstanz zur Last legt, könnten vom Bundesverwaltungsgericht schon deswegen nicht in der von der Klägerin gewünschten Weise überprüft werden, weil die Prozessordnung eine solche Überprüfung mit der Regelung des § 152 Abs. 1 VwGO ausdrücklich ausschließt.

Randnummer 2

Die Gegenvorstellung kann nicht in eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO umgedeutet werden, denn diese wäre unzulässig. Ihr Anwendungsbereich ist auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das angerufene Gericht selbst beschränkt. Dafür ist nichts dargelegt (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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