Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.03.2009 – 7 PKH 3.09
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:230309B7PKH3.09.0
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 5. Februar 2009 (BVerwG 7 PKH 3.09 ), mit dem der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist unbegründet. Die Rechtsverstöße und sonstigen Fehler, die die Klägerin der Vorinstanz zur Last legt, könnten vom Bundesverwaltungsgericht schon deswegen nicht in der von der Klägerin gewünschten Weise überprüft werden, weil die Prozessordnung eine solche Überprüfung mit der Regelung des § 152 Abs. 1 VwGO ausdrücklich ausschließt.
Zitierte Vorschriften
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