Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.06.2004 – 7 C 7.04
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:170604B7C7.04.0
Tenor
1. Den Beteiligten wird gemäß § 106 Satz 2 VwGO vorgeschlagen, folgenden gerichtlichen Vergleich zu schließen:
2. Die Parteien sind sich einig, dass die Höhe der erstattungsfähigen Kosten im Widerspruchsverfahren 1 295,25 DM beträgt.
3. Der Beklagte wird den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6. April 1998 entsprechend ändern.
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
5. Der Beigeladene stimmt dem Vergleich zu.
6. Die Beteiligten können diesen Vorschlag schriftlich gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 2. August 2004 annehmen.
Gründe
Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Diese grundsätzliche Bedeutung ist nunmehr entfallen. Am 1. Juli 2004 wird das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 5. Mai 2004 in Kraft treten (vgl. BGBl 2004 S. 718 <850>). Art. 3 dieses Gesetzes beinhaltet das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -. Gleich wie das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall entscheiden wird, wird die Entscheidung nicht für Fälle nach dem neuen Kostenrecht einschlägig sein. Insbesondere bilden abweichend von dem bisher geltenden § 119 Abs. 1 BRAGO nach dem neuen § 17 Nr. 1 RVG das Widerspruchsverfahren und das vorangegangene Verwaltungsverfahren gebührenrechtlich keine Einheit mehr, sondern sind verschiedene Angelegenheiten. Damit entfällt eine wesentliche Grundlage für die Lösung des Verwaltungsgerichts.
Deshalb ist es nach Auffassung des erkennenden Senats wenig sinnvoll, das vorliegende Revisionsverfahren, in dem lediglich über einen Betrag von 425,82 € gestritten wird, fortzusetzen. Angesichts des offenen Ausgangs des Revisionsverfahrens erscheint es sachgerecht, in dem Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten die Höhe der erstattungsfähigen Kosten um die Hälfte des umstrittenen Betrags, also um 212,91 € (entspricht 416,41 DM) zu reduzieren und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Bei einer Verringerung der in Höhe von 1 711,66 DM festgesetzten Kosten um 416,41 DM sind 1 295,25 DM zu erstatten.
Zitierte Vorschriften
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