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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 01.06.2005 – 7 C 26.03

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:010605B7C26.03.0

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen, den Tatbestand des Urteils vom 14. April 2005 zu berichtigen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Senat entscheidet über den Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 119 Abs. 2 VwGO in der Besetzung von vier Richtern, da Richter am Bundesverwaltungsgericht Kraus urlaubshalber an der Mitwirkung gehindert ist.

Der Antrag muss schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil eine Tatbestandsberichtigung in der Revisionsinstanz gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung nur innerhalb der tatsächlichen Feststellungen zulässig ist, die Gegenstand der revisionsrechtlichen Nachprüfung waren (Beschluss vom 12. März 1987 - BVerwG 8 B 103.86 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 4). Das Urteil des Senats gibt die für das Revisionsgericht bindende Feststellung des Berufungsgerichts wieder, dass die Zulassung des Abschlussbetriebsplans bis zum 30. Juni 2003 verlängert wurde. Der Angabe dieser Tatsache im Revisionsurteil kommt keine selbständige Beweiskraft im Sinne des § 314 ZPO zu. Die zur Begründung des Tatbestandsberichtigungsantrags vorgetragene neue Tatsache, die Zulassung sei durch Bescheid des Landesamts für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2003 unbefristet verlängert worden, war nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Sailer Kley

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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