Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.09.2004 – 7 B 93.04
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:230904B7B93.04.0
Tenor
Die Kläger werden verpflichtet, bis zum 31. Oktober 2004 für das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der in der Bundesrepublik Deutschland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat (§ 56 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 184 ZPO).
Gründe
Die Kläger wohnen in Ungarn und werden durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, der seine Geschäftsräume ebenfalls in Ungarn hat. Zustellungen durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes in Ungarn erfordern einen sachlichen und zeitlichen Aufwand, der für einen zeitnahen Zugang gerichtlicher Verfügungen und Entscheidungen keine Gewähr bietet. Angesichts dessen erscheint es im Interesse der Kläger zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Zustellung geboten, dass diese einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter innerhalb der gesetzten Frist benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter Angabe der Partei zur Post gegeben wird (§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO). Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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