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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.12.2006 – 7 B 89.06

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:081206B7B89.06.0

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 7. November 2006 wird verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO); insbesondere kann ein Beschluss nach § 152a VwGO nicht seinerseits wiederum mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge angegriffen werden.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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