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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 – 7 B 88.05

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:171005B7B88.05.0

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. September 2005 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 13. September 2005 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Aus den Ausführungen im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Oktober 2005 ergibt sich nur, dass er das Urteil des Verwaltungsgerichts, möglicherweise auch den Beschluss des Senats für unrichtig hält. Er hat dort aber nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.

Randnummer 2

Den vom Kläger selbst gefertigten und eingereichten Schriftsatz vom 1. Oktober 2005 hat der Senat nicht berücksichtigt, weil die Einlegung und Begründung einer Anhörungsrüge beim Bundesverwaltungsgericht dem Anwaltszwang des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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