Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.11.2006 – 7 B 82.06
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:071106B7B82.06.0
Tenor
1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 26. September 2006 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Anhörungsrüge zum Bundesverwaltungsgericht unterliegt dem Anwaltszwang, § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Der vom Antragsteller selbst gefertigte und eingereichte Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 genügt diesen Anforderungen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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