Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.09.2006 – 7 B 67.06
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:260906B7B67.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2006 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Für eine „außerordentliche Beschwerde“ wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist seit der Neuregelung der §§ 321a und 572 ZPO kein Raum mehr (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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