Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011 – 7 B 6/11, 7 B 6/11 (7 C 7/11)
Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen; Freistellungserklärung
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Normenkette
- § 15 Abs 2 S 2 BImSchG
Gründe
Randnummer 1
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann die Frage geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Rechte eines Dritten verletzen und ein nachbarliches Abwehrrecht zur Folge haben kann.
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 7 B 6/11, 7 B 6/11 (7 C 7/11) entschieden?“