Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.10.2007 – 7 B 56.07
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:231007B7B56.07.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
2. 7. September 2007 wird verworfen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Zitierte Vorschriften
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