Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.09.2007 – 7 B 39.07
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:050907B7B39.07.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 wird verworfen.
2. Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Gerichtskostengesetz wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf wurde der Kläger mit Schreiben des Berichterstatters vom 7. August 2007 hingewiesen.
Auch der Antrag gemäß § 21 GKG unterliegt aus diesen Gründen der Zurückweisung.
Weitere „Ausnahmebeschwerden“ des Klägers im Zusammenhang mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 werden ohne weiteres zu den Akten genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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