Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.08.2008 – 7 B 35.08
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:060808B7B35.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2008 wird verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Ihre weiteren Anträge vom 14. Juli 2008 die Atomendlager Asse und Gorleben betreffend fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und sind deshalb unzulässig.
Zitierte Vorschriften
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