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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.04.2007 – 7 B 3.07

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:160407B7B3.07.0

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2006 wird verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 2006 ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung schließt eine erneute Anhörungsrüge aus.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Zitierte Vorschriften

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