Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.04.2007 – 7 B 3.07
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:160407B7B3.07.0
Tenor
1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2006 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 2006 ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung schließt eine erneute Anhörungsrüge aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 7 B 3.07 entschieden?“