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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.04.2006 – 7 B 23.06

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:110406B7B23.06.0

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. Februar 2006 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO wird nicht dargelegt, dass der Senat den Anspruch der Klägerseite auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 10. Februar 2006 verletzt hat. Vielmehr wird vorgetragen, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 8. November 2005 den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Mit der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) kann jedoch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Vielmehr kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) durch das Oberverwaltungsgericht nur mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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