Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 – 7 B 17.08
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:060508B7B17.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2008 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Zitierte Vorschriften
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