Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.01.2003 – 7 B 152.02
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:210103B7B152.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin bzw. des Herrn Suchsland gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. November 2002 wird verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 146 Abs. 1, § 152 Abs. 1 VwGO die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. November 2002 nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
Zitierte Vorschriften
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