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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.04.2007 – 7 B 14.07

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:230407B7B14.07.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. April 2007 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht eröffnet ist.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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