Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.04.2007 – 7 B 14.07
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:230407B7B14.07.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. April 2007 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht eröffnet ist.
Zitierte Vorschriften
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