Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 – 7 B 11.08
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:060508B7B11.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2008 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, worauf der Kläger mit Schreiben des Senats vom 25. März 2008 hingewiesen wurde.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 7 B 11.08 entschieden?“