Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.02.2006 – 7 B 100.05
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:220206B7B100.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 156 000 € festgesetzt.
Gründe
ob "der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG auch unlautere Machenschaften von Privatpersonen betrifft, wenn diese sich die politisch motivierte und gezielte Diskriminierung Ausreisewilliger durch die staatlichen Organe und damit typisches Teilungsunrecht zu eigen machen, in dem sie mit der Einleitung solchen staatlichen Handelns drohen, um das Eigentum an einem Vermögensgegenstand zu erlangen" und
ob "es mit Art. 3 GG vereinbar ist, wenn unter Mitwirkung staatlicher Stellen durchgeführte unlautere Machenschaften zur Restitution von Vermögenswerten führen, während unlautere Machenschaften, die sich in gleicher Art und Weise das staatliche Handeln zu eigen machen, im Ergebnis folgenlos bleiben".
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 1 VermG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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