Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.04.2005 – 6 VR 1.05
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:190405B6VR1.05.0
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. März 2005 werden verworfen.
2. Ferner wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung dieser Verfahren abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.
4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Eine (Nichtzulassungs-)Beschwerde ist bereits - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - deswegen ausgeschlossen, weil das Begehren des Klägers nicht aufgrund einer Berufungszulassung zulässig die Berufungsinstanz durchlaufen hat (Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8, stRspr). Angesichts dessen ist der Antrag auf einstweilige Anordnung des Klägers ebenfalls zu verwerfen.
Aus den vorstehenden Gründen ist das Prozesskostenhilfebegehren mangels Erfolgsaussichten abzulehnen.
Zitierte Vorschriften
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