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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 26.11.2009 – 6 PKH 27.09

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:261109B6PKH27.09.0

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 PKH 6.09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Senat in dem Beschluss vom 5. Oktober 2009 entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. In dem Umstand, dass der Senat - insbesondere im Hinblick auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als es der Kläger für richtig hält, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen, ist nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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