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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.08.2007 – 6 PB 7.07

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:160807B6PB7.07.0

Tenor

1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2007 wird aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zur Mitbestimmung bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit fortzuentwickeln (vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 P 5.95 - BVerwGE 105, 241 sowie vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 10.98 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 39).

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 12.07 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie kann auch in elektronischer Form eingereicht werden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 76 BPersVG, § 88 SächsPersVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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