Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.08.2005 – 6 PB 7.05
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:220805B6PB7.05.0
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 26. April 2005 sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 19. Oktober 2004 sind wirkungslos.
Gründe
Das Verfahren ist einzustellen, nachdem der Antragsteller es im Schriftsatz vom 25. Juli 2005 sinngemäß für erledigt erklärt, der Beteiligte zu 2 der Erledigung im Schriftsatz vom 15. August 2005 zugestimmt und der Beteiligte zu 1 der Erledigung innerhalb der durch Senatsverfügung vom 28. Juli 2005 gesetzten Frist nicht widersprochen hat (§ 86 Abs. 2 BaWüPersVG i.V.m. § 83 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 95 Satz 4 ArbGG).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind für wirkungslos zu erklären (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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