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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.10.2007 – 6 PB 11.07

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:181007B6PB11.07.0

Tenor

1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 1. Februar 2007 wird aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob und inwieweit Soldaten bei einem Wechsel von einer Dienststelle oder Einrichtung der Streitkräfte zu einer Dienststelle der Bundeswehrverwaltung das Recht zur Wahl von Personalvertretungen erwerben. Dabei wird insbesondere zu klären sein, ob und inwieweit die Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 8, § 3 Abs. 1 Satz 2 SBG und § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3 BPersVG zur Anwendung kommen.

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 16.07 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie kann auch in elektronischer Form eingereicht werden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 13 BPersVG, § 83 BPersVG, § 2 SBG, § 3 SBG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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