Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 – 6 PB 10.07
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:220807B6PB10.07.0
Tenor
1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 21. Dezember 2006 wird aufgehoben, soweit es um die Übertragung des Referatsleiterdienstpostens der Leiterin des Ministerbüros an die bisherige Referentin im Ministerbüro geht.
2. In diesem Umfang wird die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist in dem von der Beteiligten erstrebten Umfang zuzulassen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, zur Reichweite der Ausschlussregelung in § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG Stellung zu nehmen, wenn dem Beschäftigten mit der Übertragung des Dienstpostens in rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Chance auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 16 bzw. auf Höhergruppierung in eine entsprechende tarifliche Entgeltgruppe eröffnet wird.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 13.07 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie kann auch in elektronischer Form eingereicht werden.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 77 BPersVG, § 83 BPersVG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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