Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.09.2005 – 6 P 9.05
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:290905B6P9.05.0
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 20. Januar 2003 sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 24. Juni 2002 sind wirkungslos.
Gründe
Das Verfahren ist einzustellen, nachdem der Antragsteller und der Beteiligte es übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 100 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 83 a Abs. 2 Satz 1, § 95 Satz 4 ArbGG).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos, wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ergibt.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 100 HmbPersVG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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