Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Urteil vom 21.09.2005 – 6 C 3.05
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:210905U6C3.05.0
- Normenkette
- Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 14 Abs. 1 GG
Leitsatz
Art. 14 Abs. 1 GG gebietet es, dass der Realwert einer unter Einschluss einer werterhaltenden Dynamisierung erworbenen Berufsunfähigkeitsrente dann nicht mehr durch Maßnahmen des Versorgungsträgers beeinträchtigt wird, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist und die Rente ihre Zweckbestimmung erfüllt, den Lebensstandard des Versorgungsempfängers entsprechend dem Versorgungssystem zu sichern, dem der Empfänger kraft hoheitlicher Anordnung beitreten musste; dies muss jedenfalls so lange gelten, als nicht die Versorgungsleistungen aller Rentenbezieher zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks insgesamt eine systemgerechte Reduzierung erfahren müssen.
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I / II / I / II
Zitierte Vorschriften
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