Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.02.2005 – 6 C 1.05
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:090205B6C1.05.0
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. August 2004 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Revision der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil - unabhängig von der Prüfung, ob dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO entsprochen wurde - der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts nicht mit der Revision angefochten werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 49 VwGO über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132 VwGO und der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135 VwGO. Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
Auf das zulässige Rechtsmittel wurde in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.
Zitierte Vorschriften
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