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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.10.2008 – 6 B 87.08

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:221008B6B87.08.0

Tenor

1. Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. August 2008 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Randnummer 2

Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil sie nicht der Vorschrift des § 67 Abs. 2, 4 VwGO genügt. Danach muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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