Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.12.2009 – 6 B 85.09
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:141209B6B85.09.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. September 2009 wird verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist die Antragstellerin bereits im Beschluss vom 4. September 2009 und in dem Schreiben des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2009 hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 6 B 85.09 entschieden?“