Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.12.2005 – 6 B 83.05
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:281205B6B83.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 20. Juli 2004 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch ausgeschlossen, das Bundesverwaltungsgericht im Wege der "außerordentlichen Beschwerde" (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28 und 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 S. 1 f. = NJW 2002, 2657) oder der "Untätigkeitsbeschwerde" (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG 3 B 8.03 - NVwZ 2003, 869) anzurufen.
Zitierte Vorschriften
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