Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.12.2005 – 6 B 83.05

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:281205B6B83.05.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 20. Juli 2004 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Randnummer 2

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch ausgeschlossen, das Bundesverwaltungsgericht im Wege der "außerordentlichen Beschwerde" (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28 und 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 S. 1 f. = NJW 2002, 2657) oder der "Untätigkeitsbeschwerde" (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG 3 B 8.03 - NVwZ 2003, 869) anzurufen.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 6 B 83.05 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten