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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.10.2006 – 6 B 76.06

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:041006B6B76.06.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2006 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Die mit Schreiben vom 15. August 2006 eingelegte „Rechtsbeschwerde“ ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist der Kläger mit Schreiben vom 31. August 2006 hingewiesen worden.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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