Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.05.2008 – 6 B 7.08
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:160508B6B7.08.0
Tenor
1. Der Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
2. Satz 2 des Tenors des Beschlusses lautet:
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Beschluss enthält im Tenor eine offenbare Unrichtigkeit. Der Fehler ist im Beschlusswege zu berichtigen (§§ 118, 122 Abs. 1 VwGO). Den Beteiligten ist mit Schreiben vom 14. April 2008 und 5. Mai 2008 Gelegenheit zur Stellungnahme über die beabsichtigte Berichtigung gegeben worden. Bedenken dagegen wurden nicht geäußert.
Zitierte Vorschriften
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