Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.10.2002 – 6 B 59.02
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:101002B6B59.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2002 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2002 gefasste Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 34 WPflG unanfechtbar.
Diese Vorschrift ist hier anwendbar, weil zu entscheiden war, ob für das Begehren des Klägers der Rechtsweg zu den Truppendienstgerichten oder zu den für Wehrpflichtsachen zuständigen Verwaltungsgerichten gegeben war und der Kläger mit seiner Klage vom 11. April 2001 den letztgenannten Weg beschritten hatte.
Gleiches gilt aber auch, wenn man mit dem Kläger in jenem Beschluss der Sache nach einen solchen nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG und damit einen von § 34 Satz 2 WPflG erfassten Ausnahmefall sieht. Für diesen Fall sieht § 34 Satz 3 WPflG die entsprechende Anwendung von § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG vor. Gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG ist die Beschwerde an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zulässig, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat aber im Beschluss vom 18. Juli 2002 die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Zulassung der Beschwerde kann auch nicht durch ein Rechtsmittel erzwungen werden.
Eine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht scheidet dagegen aus, weil § 34 Satz 3 WPflG nicht auf § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG verweist. Dies findet seine Erklärung darin, dass in Wehrpflichtsachen die Berufungsinstanz nach § 34 Satz 1 WPflG ausgeschlossen ist. Schon deswegen ist für die im Schriftsatz des Klägers vom 16. August 2002 beantragte Verweisung kein Raum.
Zitierte Vorschriften
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