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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2008 – 6 B 37.07

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:300108B6B37.07.0

Tenor

1. Der Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

2. Satz 3 des Tenors des Beschlusses lautet:

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss enthält im Tenor eine offenbare Unrichtigkeit. Der Fehler ist im Beschlusswege zu berichtigen (§§ 118, 122 Abs. 1 VwGO). Den Beteiligten ist mit Schreiben vom 14. Januar 2008 Gelegenheit zur Stellungnahme über die beabsichtigte Berichtigung gegeben worden. Bedenken dagegen wurden nicht äußert.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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