Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.01.2008 – 6 B 37.07
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:300108B6B37.07.0
Tenor
1. Der Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
2. Satz 3 des Tenors des Beschlusses lautet:
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss enthält im Tenor eine offenbare Unrichtigkeit. Der Fehler ist im Beschlusswege zu berichtigen (§§ 118, 122 Abs. 1 VwGO). Den Beteiligten ist mit Schreiben vom 14. Januar 2008 Gelegenheit zur Stellungnahme über die beabsichtigte Berichtigung gegeben worden. Bedenken dagegen wurden nicht äußert.
Zitierte Vorschriften
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