Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.07.2009 – 6 B 36.09
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:060709B6B36.09.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2009 wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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