Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.01.2009 – 6 B 3.09
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:150109B6B3.09.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Januar 2008 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der angefochtene Beschluss nicht.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass ein Richter nach Beendigung der Instanz wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr abgelehnt werden kann.
Zitierte Vorschriften
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